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Kommissionär

6. November 20182 Minuten Lesezeit0 KommentareK

In der Handelsbetriebslehre versteht man unter einem Kommissionär einen selbständig Gewerbetreibenden der in seinem Namen für die Rechnung seines Auftraggebers den Verkauf oder Kauf von Waren nach §§ 383 ff. HGB durchführt.

Dabei muss der Kommissionär die Risiken tragen welche sich aus dem Kommissionärsvertrag mit dem Kunden ergeben in Form eines Außenverhältnisses.

Allerdings hat der Auftraggeber durch das Innenverhältnis die Risiken zu tragen die durch den Absatz, Gewährleistung, Garantie und Kreditierung entstehen.

Der Kommissionär ist Handelsvertretern, Handelsmaklern und Kommissionären gegenüber weisungsbefugt. Vor allem was die Einhaltung und Gestaltung des Verkaufspreises angeht. Nach der handelsrechtlichen Definition ist jemand der gewerbsmäßig im eigenen Namen für Rechnung eines anderen, des Kommittenten Wertpapiere oder Waren verkauft oder kauft ein Kaufmann (§ 383 Abs. 1 HGB).

So kann beispielsweise ein Kunsthändler welcher im Auftrag eines Kunden, der unbekannt bleiben möchte, im eigenen Namen Gemälde für diesen auf einer Kunstauktion ersteigern.

Man spricht im Außenhandel von einem Absatzvermittler wenn im eigenen Namen, aber auf die Rechnung des Exporteurs Waren übernommen und im Verkaufsfall eine Provision genommen wird. Kommt es zu keinem Verkauf so fällt die Ware an den Exporteur zurück welcher somit das Absatzrisiko trägt.

Diesen Artikel zitieren

„Kommissionär“. Wirtschaftslexikon.de, 06.11.2018. https://wirtschaftslexikon.de/kommissionaer/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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