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Quellensteuer

15. Januar 201815.01.20182 Minuten LesezeitLesezeit: 2 Min.0 Kommentare0 KommentareQ

Quellensteuer beschreibt eine Steuer die nach dem Quellenprinzip erhoben wird. Die Steuer wird so direkt an ihrer Quelle einbehalten. Man nutzt dieses Prinzip bei der Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer an.

Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen wie natürliche Personen mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt im erfolgt die Anrechnung im Rahmen der Jahresveranlagung auf die Einkommens- bzw. Körperschaftssteuerschuld.

Die Englische Bezeichnung ist „tax deducted at source“, also die Verknüpfung der Versteuerung eines Staates nicht nur an persönliche, sondern auch an sachliche Kriterien. Nach dem völkerrechtlichen Territorialprinzip macht der Staat von seinem Hocheitsrecht gebrauch und man spricht von einer Quellenbesteuerung oder Quellenstaatsbesteuerung.

Die Steuer wird so als Abzugssteuer erhoben und vor der Auszahlung der Bemessungsgrundlage einbehalten, man bezeichnet diese dann als Quellensteuer (Lohnsteuer, Zinsabschlagsteuer, Kapitalertragssteuer).

Die Steuer wird so unmittelbar am Ort der Einkommensentstehung, der Steuerquelle erhoben. Für die Finanzbehörde bedeutet dieses eine größere Zeitnähe der Besteuerung. Die Lohnsteuer wirkt so unmittelbar auf das Steuereinkommen der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und bietet eine hohe built-in-flexibility und bietet automatische Stabilisatoren.

Am Ende des Jahres erfolgt ein Veranlagungsverfahren bei dem bereits gezahlte Steuerbeträge nach dem Quellenabzugsverfahren von der Steuerschuld abgezogen werden. So kann es zu Erstattungen oder Nachzahlungen kommen.

Diesen Artikel zitieren

„Quellensteuer“. Wirtschaftslexikon.de, 15.01.2018. https://wirtschaftslexikon.de/quellensteuer/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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