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Realisationsprinzip

8. August 20202 Minuten Lesezeit0 KommentareR

Realisationsprinzip

Nach dem Realisationsprinzip dürfen Gewinne im Jahresabschluss in der Bilanz erst zum Ansatz gebracht werden, wenn sie durch Umsatz realisiert sind. So dürfen nicht realisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden entsprechend § 252 Abs. 1 Nr. HGB. Aus dem Realisationsprinzip ergeben sich wichtige Konsequenzen für die Bewertung, so dürfen Wertsteigerungen des Vermögens nicht gewinnerhöhend wirken entsprechend dem Anschaffungsprinzips.

Gewinne aus einer unternehmerischen Leistung werden erst erfolgswirksam erfasst wenn sie realisiert wurden, da wird der Realisationszeitpunkt als Zeitpunkt der vollzogenen Lieferung (Gefahrenübergabe) oder als Zeitpunkt der Erbringung der Leistung angesehen. So wird verhindert, dass unrealisierte Gewinne aus Leistungen ausgewiesen werden. Es kommt dadurch zu einer vorsichtigen Bilanzierung die neben dem Imparitätsprinzip als inhaltliche Ausgestalung des Vorsichtsprinzip zu trage kommt. Bei langfristigen Fertigungsaufträgen kann es zu Problemen kommen wenn diese bis zur Fertigstellung als unfertige Erzeugnisse bilanziert werden. Nach dem HGB ist ein Gewinnausweis erst möglich wenn der Kunde die Leistung oder eine definierte Teilleistung abgenommen hat nach der completedcontract Methode.

Für Projekte die über eine lange Zeit laufen bedeutet das, dass man lange Zeit keinen Gewinn ausweisen kann, auch wenn er über einen längeren Zeitraum erwirtschaftet wurde. Auf internationaler Ebene wendet man daher die percentage-of-completion Mehthode an, nach der der Gewinn in Abhängigkeit vom Fertigstellungsgrad eines Produktes erfolgswirksam ausgewiesen wird. Dabei kommt es jedoch auch zur Ausweisung von unrealisierten Gewinnen.

Dieser Effekt ist jedoch gewollt, da international das Realisationsprinzip (realization principle) nicht aus dem Vorsichtsprinzip, sondern aus dem accrual (Rückstellung) principle abgeleitet wird und im Steuerrecht stellt es auf den Zeitpunkt des Wertzuwachses oder des Wertverzehrs ab. So werden erfolgswirksame Vorgänge dem Besteuerungszeitraum zugewiesen in dem sie wirtschaftlich entstanden sind. So ist diese periodenverursachungsgemässe Genauigkeit der wirtschaftlichen Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben dem Zu- und Abflussprinzip fremd. Das Realisationsprinzip wird steuerrechtlich durch das Imparitätsprinzip ergänzt.

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