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Reverse-Charge-Verfahren

2. Mai 201802.05.20182 Minuten LesezeitLesezeit: 2 Min.0 Kommentare0 KommentareR

Reverse-Charge-Verfahren ist eine umsatzsteuerliche Regelung. So ist der Kunde, also der Leistungsempfänger und nicht der leistende Unternehmer Umsatzsteuer schuldig in bestimmten Fällen.

In diesem Fall darf der Unternehmer dem Kunden eine Rechnung in netto ausstellen. Für den Kunden bedeutet dieses jedoch, dass er die Umsatzsteuerschuld an das Finanzamt entrichten muss, ähnlich der Erwerbssteuer.

Ist der Kunde jedoch vorsteuerabzugsberechtigt, so so kann er dieses Umsatzsteuer selbst wieder als Vorsteuer geltende machen.

Man spart vor allem bei grenzüberschreitenden Fällen einen Verwaltungsaufwand ein. So muss der ausländische Unternehmer sich nicht an das deutsche Finanzamt wenden und das deutsche Fiskus hat keine Probleme bei der Vollstreckung von Steueransprüchen im Ausland.

Aus der wirtschaftlichen Sicht enstehen so keine Unterschiede zwischen der normalen Umsatzsteuer und dem Reverse-Charge-Verfahren.

In der EG ist das Verfahren gestattet, wenn es als Maßnahme zu einer Verhinderung von Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung bzw. zur Vereinfachung der Steuer genehmigt worden ist.

In Deutschland ist es wichtig, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmen ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, andernfalls muss der leistende Unternehmer die Steuer an das deutsche Finanzamt abführen.

So können sonstige Leistungen, Werklieferungen, Lieferungen von Grundstücken, Lieferungen von Gas und Elektrizität an ein im Ausland ansässiges Unternehmen etc. erfolgen.

Diesen Artikel zitieren

„Reverse-Charge-Verfahren“. Wirtschaftslexikon.de, 02.05.2018. https://wirtschaftslexikon.de/reverse-charge-verfahren/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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