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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

12. Februar 20191 Minute Lesezeit0 KommentareG

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) schützt den funktionsfähigen Wettbewerb durch die Sicherung der Wettbewerbsfreiheit.

Dabei werden verschiedene Schwerpunkte beachtet wie:

  1. Ein generelles Kartellverbot bei dem einige Wirtschaftsbereiche ausgenommen sind wie Land- und Forstwirtschaft, Kohle, Stahl, Verkehr, Versorgung mit Strom, Wasser, Gas, Kreditgewerbe und Versicherungswirtschaft. Einige Kartellformen sind anmelde- bzw. zulassungspflichtig wie Normen-, Tpyen-, Rabatt, Konditionen-, Rationalisierungs-, Kooperations-, Spezialisierungs-, Export-, Import- und Strukturkrisenkartelle.
  2. Die Mißbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen
  3. Die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, als Fusionskontrolle
  4. Das Verbot von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
  5. Das Verbot von vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen, die man auch Preisbindung an der zweiten Hand nennt. Das Bundeskartellamt wacht über den Gesetzesvollzug. Dem Berliner Kammergericht und dem Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz obliegt die endgültige Entscheidungskompetenz in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Der Wandel des wettbewerbspolitischen Leitbildes wird in 5 Novellierungen widergespiegelt. Früher war die Schaffung und Steuerung von Rahmenbedingungen für ein freies Spiel der Kräfte auf dem Markt ein primäres Ziel, heute steht die Sicherstellung der Entfaltung eines leistungsbezogenen Wettbewerbes im Vordergrund.
Diesen Artikel zitieren

„Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)“. Wirtschaftslexikon.de, 12.02.2019. https://wirtschaftslexikon.de/gesetz-gegen-wettbewerbsbeschraenkungen-gwb/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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