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Verein

8. November 201908.11.20192 Minuten LesezeitLesezeit: 2 Min.0 Kommentare0 KommentareV

Im BGB ist ein Verein definiert durch eine auf gewisse Dauer berechnete Personenvereinigung mit körperschaftlicher Verfassung, die als ein einheitliches Ganzes gedacht wird unter einem Gesamtnamen geführt, der unabhängig von wechselnden Mitglieder ist. Von den Mitgliedern die den Verein tragen geht alle Macht aus.

So bestimmen sie in Versammlungen über Grundsatzfragen und Satzungen und können nachgeordnete Organe wählen und ihre Aufgabenerfüllung kontrollieren.

Bei der Bildung des Vereins unterliegt er keinen Beschränkungen sofern er keinen verbotenen Zweck verfolgt. Die Rechtsfähigkeit kann der Verein erlangen durch einen auf den Zweck ausgerichteten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb durch staatliche Verleihung nach §22 BGB (wirtschaftlicher Verein), durch eine Eintragung im Vereinsregister nach § 21 BGB als eingetragener Verein (e.V.)

Nach § 54 BGB findet ein Verein ohne Rechtsfähigkeit findet das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) statt. Vereine unterliegen, unabhängig von der Rechtsform der Körperschaftssteuer. Wirtschaftliche Vereine auch der Gewerbesteuer. In dem unternehmerischen Bereich unterliegen sie der Umsatzsteuer, hier unterliegen auch die Mitgliederbeiträge der Umsatzsteuer, sofern man sie für ein Leistungsangebot zahlt das der Verein seinen Mitglieder zur Verfügung stellt, wie beispielsweise bei einem Sportverein. Auch kann es zu Steuerbefreiungen kommen. Generell kann der Erwerb von Gegenständen aus anderen Mitgliedstaaten der EU für den Verein Umsatzsteuer auslösen.

Diesen Artikel zitieren

„Verein“. Wirtschaftslexikon.de, 08.11.2019. https://wirtschaftslexikon.de/verein/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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