Der Begriff Angebot hat in der Wirtschaft mehrere Bedeutungen. In der Volkswirtschaftslehre beschreibt er die Mengen an Waren oder Dienstleistungen, die Anbieter zu bestimmten Preisen innerhalb eines festgelegten Zeitraums verkaufen wollen und können.
Im Geschäftsverkehr kann ein Angebot dagegen ein konkreter Vorschlag zum Abschluss eines Vertrags sein. Umgangssprachlich wird außerdem eine zeitlich begrenzte Preisaktion als Angebot bezeichnet. Diese Bedeutungen sollten voneinander unterschieden werden.
Was bedeutet Angebot in der Volkswirtschaftslehre?
Das Angebot beschreibt die Verkaufsbereitschaft und Verkaufsmöglichkeit der Anbieter auf einem bestimmten Markt. Gemeint ist nicht nur die tatsächlich verkaufte Menge, sondern die Menge, die zu einem bestimmten Preis bereitgestellt werden soll.
Ein Anbieter kann beispielsweise bereit sein, zu einem höheren Preis mehr Einheiten zu verkaufen als zu einem niedrigeren Preis. Zusätzliche Produktion kann dadurch wirtschaftlich werden.
Das Angebot hängt allerdings nicht allein vom Verkaufspreis ab. Weitere Einflussgrößen sind:
- Material-, Energie- und Personalkosten
- Produktionsverfahren und Produktivität
- Verfügbare Kapazitäten und Vorprodukte
- Zahl der Anbieter
- Erwartungen über die weitere Marktentwicklung
- Staatliche Abgaben, Förderungen und sonstige Rahmenbedingungen
Das Marktangebot ergibt sich aus den angebotenen Mengen der einzelnen Anbieter. Es muss sich immer auf einen ausreichend klar abgegrenzten Markt und Zeitraum beziehen.
Angebot und angebotene Menge unterscheiden
In der ökonomischen Analyse wird häufig zwischen einer Bewegung entlang der Angebotskurve und einer Verschiebung der gesamten Kurve unterschieden.
Ändert sich nur der Preis des betrachteten Produkts, verändert sich unter sonst gleichen Bedingungen die angebotene Menge entlang der bestehenden Kurve.
Sinken dagegen beispielsweise die Produktionskosten, können Anbieter bei denselben Verkaufspreisen größere Mengen bereitstellen. Dann verändert sich das Angebot insgesamt.
Die Unterscheidung hilft, Preiswirkungen und Veränderungen der Produktionsbedingungen nicht miteinander zu verwechseln.
Was ist ein Angebot im Vertragsrecht?
Im deutschen Vertragsrecht ist ein Angebot ein Antrag auf Abschluss eines Vertrags. Es muss so bestimmt oder bestimmbar sein, dass die andere Seite den Vertrag grundsätzlich durch Zustimmung zustande bringen kann.
Bei einem Kaufangebot müssen insbesondere die Vertragsparteien, der Kaufgegenstand und der Preis ausreichend feststehen oder bestimmbar sein.
Nach § 145 BGB ist der Antragende grundsätzlich an sein Angebot gebunden, sofern er die Bindung nicht ausgeschlossen hat. Ein Vertrag kommt im Regelfall durch ein wirksames Angebot und eine dazu passende Annahme zustande.
Beispiel für ein verbindliches Angebot
Ein Händler bietet einem bestimmten Unternehmen schriftlich 20 näher beschriebene Bürostühle zu jeweils 100 Euro netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer an. Lieferbedingungen und eine Annahmefrist sind festgelegt.
Der Nettogesamtpreis beträgt:
20 × 100 Euro = 2.000 Euro
Stimmt das Unternehmen dem verbindlichen Angebot rechtzeitig und unverändert zu, kann dadurch der Kaufvertrag zustande kommen.
Erklärt der Kunde stattdessen, nur zu einem niedrigeren Preis kaufen zu wollen, liegt grundsätzlich keine unveränderte Annahme vor. Eine Annahme mit Änderungen gilt nach § 150 Absatz 2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
Was bedeutet „freibleibendes Angebot“?
Mit einer eindeutigen Freizeichnung kann die Bindung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Formulierungen wie „freibleibend“ oder „unverbindlich“ können deshalb dazu führen, dass noch kein bindender Antrag vorliegt.
Entscheidend sind der konkrete Wortlaut und der gesamte Zusammenhang. Ein Kunde kann durch die bloße Zustimmung zu einer unverbindlichen Information nicht ohne Weiteres denselben Vertragsschluss herbeiführen wie durch die Annahme eines verbindlichen Angebots.
Eine bloße Befristung ist davon zu unterscheiden: Ein verbindliches Angebot kann innerhalb einer festgelegten Annahmefrist gelten, ohne deshalb freibleibend zu sein.
Wie lange gilt ein Angebot?
Eine ausdrücklich bestimmte Annahmefrist richtet sich nach § 148 BGB. Ohne besondere Frist hängt die mögliche Annahme unter anderem davon ab, ob das Angebot unter Anwesenden oder gegenüber Abwesenden abgegeben wurde.
Eine allgemeine gesetzliche Regel, nach der jedes Angebot beispielsweise genau 14 oder 30 Tage gilt, gibt es nicht. Maßgeblich sind die gesetzlichen Regeln und die konkreten Umstände.
Welche Angaben sind für ein kaufmännisches Angebot sinnvoll?
- Bezeichnung der Beteiligten
- Genaue Beschreibung der Ware oder Leistung
- Mengen und Leistungsumfang
- Einzelpreise und Gesamtpreis
- Klare Behandlung von Umsatzsteuer und Zusatzkosten
- Liefer- oder Leistungstermine
- Zahlungsbedingungen
- Annahmefrist und gegebenenfalls erkennbare Vorbehalte
Diese Übersicht beschreibt zweckmäßige Inhalte und keine abschließende Liste allgemeiner gesetzlicher Pflichtangaben für jeden Vertragstyp.
Ist ein Sonderangebot immer ein Vertragsangebot?
Nein. „Sonderangebot“ bezeichnet im Handel häufig eine Preisaktion. Daraus allein folgt noch nicht, welche rechtliche Bedeutung eine konkrete Werbung oder Warenpräsentation hat.
Viele Werbeanzeigen und Produktdarstellungen sind zunächst Aufforderungen an Kunden, selbst ein Vertragsangebot abzugeben. Ob bereits ein verbindlicher Antrag vorliegt, hängt von der konkreten Gestaltung und dem erkennbaren Bindungswillen ab.
Beim Lesen eines Angebots sollte deshalb zuerst geklärt werden, ob eine Marktmenge, eine Preisaktion oder ein konkreter Antrag zum Vertragsschluss gemeint ist.
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