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Abandonrecht

25. November 20171 Minute Lesezeit0 KommentareA

Das Abandonrecht beschreibt das Recht eines Gesellschafters einer GmbH, seinen Anteil zur Verfügung zu stellen damit einer Nachschußzahlung entgangen werden kann.

Die GmbH hat 2 Möglichkeiten der Eigenkapitalerhöhung, entweder wird ein neuer Gesellschafter aufgenommen oder es wird eine Nachschußzahlung vereinbart.

Wurde eine unbeschränkte Nachschußpflicht vereinbart so kann ein Gesellschafter anstelle der Leistung einer Nachschußzahlung von seinem Abandonrecht Gebrauch machen. Er stellt dann seinen Anteil der Gesellschaft zur Verfügung. Dieser wird dann versteigert und der Betrag der über der Zubuße liegt wird dem ausscheidenem Gesellschafter zu gestanden.

Wird eine GmbH in ein AG umgewandelt so kann man durch die zur Verfügungstellung seines Anteils ausscheiden aus dem der Verwertererlös resultiert.

Das Abandomrecht kann auch von einer Zubußepflicht befreien, bei einer bergrechtlichen Gesellschaft oder wenn der Schiffseigener ein verschollenes Schiff aufgibt und so die gesamte Versicherung erhalten kann.

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