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Auseinandersetzungsguthaben

20. März 201920.03.20192 Minuten LesezeitLesezeit: 2 Min.0 Kommentare0 KommentareA

Das Auseinandersetzungsguthaben beschreibt ein Guthaben welches ensteht, wenn ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft ausscheidet.

Es ist somit das Ergebnis einer Auseinandersetzungsbilanz.

Man versteht unter dem Auseinandersetzungsguthaben einen Geschäftsanteil auf dem Kapitalkonto, welches häufig vermehrt ist um die Auflösung der stillen Rücklagen mit der Bewertung am Tag des Ausscheidens.

Abhängig vom Gesellschaftsvertrages kann es beim Ausscheiden oder auch langfristig in Raten fällig werden.

Dabei kann vor der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens kein Anspruch auf einzelne Posten nicht geltend gemacht werden, eine Ausnahme besteht, wenn das Ergebnis der Unternehmensbewertung schon vorab feststeht.

Schon mit dem Enstehen der Gesellschaft ergibt sich ein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben, auch wenn noch in unbestimmter Höhe.

Das Auseinandersetzungsguthaben kann man pfänden und übertragen.

Bei einem stillen Gesellschafter ist das Auseinadersetzungsguthaben seine Einlage insoweit er sie zum Zeitpunkt der Auflösung schon geleistet hat, es wird vermehrt oder vermindert durch das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres. Bezüglich der Höhe des Auseinandersetzungsguthabens gilt, dass der stille Gesellschafter genau so ein Gläubiger des Inhabers ist wie jeder andere Gläubiger auch.

Diesen Artikel zitieren

„Auseinandersetzungsguthaben“. Wirtschaftslexikon.de, 20.03.2019. https://wirtschaftslexikon.de/auseinandersetzungsguthaben/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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