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Ausstehende Einlagen (Einzahlungen)

12. Oktober 20201 Minute Lesezeit0 KommentareA

Unter den ausstehenden Einlagen versteht man bei AG, KGaA, GmbH den noch nicht auf das Gesellschaftskonto eingezahlten Teil des gezeichneten Kapitals der Gesellschafter.
Also rechtlich Forderungen an die Gesellschafter.

Die eingeforderten Einlagen (Einzahlungen) sind somit auch wirtschaftlich Forderungen der Gesellschaft an die Gesellschafter und dementsprechend zu bewerten.

Die noch nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen (Einzahlungen) stellen wirtschaftlich betrachtet einen Korrekturposten zum gezeichneten Kapital dar.

Gemäß § 272 I HGB werden ausstehende Einlagen (Einzahlungen) in der Bilanz auf der Passivseite von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abgesetzt als Nettoausweis.

So sind die eingeforderten Einlagen unter den Forderungen auf der Aktivseite gesondert auszuweisen und dementsprechend zu bezeichnen.

Auf der Passivseite der Bilanz werden die Posten „Gezeichnetes Kapital“ und „Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen“ ausgewiesen. Nach der Saldierung beider Posten wird der verbleibende Betrag auf der Passivseite dem Posten „Eingefordertes Kapital“ aufgezeigt.

Die eingeforderten aber noch nicht gezahlten Beträge werden hierbei unter den Forderungen ausgewiesen.

Wurde das „Gezeichnete Kapital“ vollständig gezahlt so ist dieses unter dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ aufzuzeigen.

 

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