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Banknoten

30. Januar 20182 Minuten Lesezeit0 KommentareB

Banknoten haben als schriftliches Zahlungsversprechen einer im Ursprung nicht den Charakter von Geld im heutigen Sinne. So sind sie einlösbare Forderungen an die ausgebenden Notenbank (Zettelbank). Sie haben sich weiterentwickelt zum gesetzlichen Zahlungsmittel. Sie stellen eine Forderung an die emittierende Zentralbank auf eine Einlösung in ein anderes Medium nicht mehr dar.

Man spricht bei Banknoten kurz von Noten. Neben Geldmünzen stellen Banknoten den Bargeldumlauf in einer Volkswirtschaft dar.

Banknoten werden auf EUR lautend in der Bundesrepublik von der Deutschen Bundesbank mit ihrem Banknotenmonopol über Geschäftsbanken in den Verkehr gegeben.

Sie gelten juristisch als einziges unbeschränkt obligatorisches und definitives Geld. Sie werden der Passiva der Bundesbankbilanz zu gerechnet.

Eine Repudiation bei Banknoten ist nicht zulässig und führt zu einer Hinterlegung der zu zahlenden Summe bei Gericht.

Sie sind alleiniges unbeschränkt gesetzliches Zahlungsmittel (Legaltender). Somit müssen sie von jedem in Höhe des aufgedruckten Nennwertes zur Zahlung, Tilgung von Schuldverhältnissen angenommen werden im Sinne des Annahmezwangs.

Bei der Ausgabe von Banknoten in früheren Zeiten von Privatbanken bestand hingegen kein gesetzlicher Annahmezwang.

Zu Zeiten der Goldumlaufwährung wurden Banknoten als unverzinsliche Anweisungen in der Notenbank in Gold eingelöst.

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