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Bedingte Kapitalerhöhung

7. August 20181 Minute Lesezeit0 KommentareB

Unter einer bedingten Kapitalerhöhung versteht man eine Erhöhung des Grundkapitals von einer Aktiengesellschaft (Kapitalerhöhung), die jedoch nur in dem Maße ausgeführt wird wie von einem Bezugs- oder Umtauschrecht Gebrauch gemacht wird, welches die Gesellschaft auf die neuen Aktien/Bezugsaktien nach § 192 AktG einräumt.

Dabei wird das eigentliche Grundkapital erst mit der Ausgabe der Bezugsaktie erhöht.

Man führt die bedingte Kapitalerhöhung vor allem durch um Umtausch- und Bezugsrechte an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen zu gewähren.

Hierbei darf der Nennbetrag des bedingten Kapitals die Hälfte des Grundkapitals nicht überschreiten.

Diesen Artikel zitieren

„Bedingte Kapitalerhöhung“. Wirtschaftslexikon.de, 07.08.2018. https://wirtschaftslexikon.de/bedingte-kapitalerhoehung/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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