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Eigentum

27. April 20202 Minuten Lesezeit0 KommentareE

Eigentum

Mit Eigentum beschreibt man in der Wirtschaftssoziologie eine zeitlich unbegrenzte approprierte Chance die um Unterschied zum Besitz rechtlich sanktioniert wird. So gibt es rechtliche Regelungen wie die Vererbung von Eigentumsobjekten. Es handelt sich nicht um Sachen im engeren Sinne, sondern um allgemeine Nutzungschancen wie beispielsweise Erwerbschancen an Sachen, Personen, Ämtern, Positionen oder unkörperlichen Objekten wie den Urheberrechten an Computerprogrammen, Beteiligungen etc.

So können Eigentümer Haushalte, Individuen, Stämme, Klassen Organisationen oder Staaten sein im Sinne von Individual-, Familien-, oder Staatseigentum, abhängig davon wer durch das Aneigungsverhältnis (Appropriation) von der Nutzung ausgeschlossen oder nicht ausgeschlossen wird.

Bei dem freien Privateigentum liegt die Trennung von Staat und Gesellschaft bzw. Politik und Ökonomie zugrund. Seit der Entwicklung von großen Aktiengesellschaften des 19. Jahrhunderts reduziert sich das Eigentum zum Teil auf rein veräußerliche Titel, Dividenden ohne Möglichkeit der Kontrolle über das Unternehmen. Es kommt zur Trennung von Eigentum und Kontrolle durch Managerkontrolle bzw. Mangerrevolution.

Der Begriff des Privateigentums ist verbunden mit der Tradition des römischen Rechtes und der Vorstellung des absoluten Eigentums, ungeteilt und unbeschränkt, welches im Extrem auch das Recht auf die Nichtnutzung und Zerstörung beinhaltet. Nach anderen Rechtstraditionen ist das Eigentum ein Bündel von Rechten wie Kontrolle, Gebrauch und Übertragung, so können bestimmte feudale Verhältnisse Land vererben, aber nicht verkaufen. In der BRD wird im Rahmen des Privateigentums die Sozialpflichtigkeit oder auch die Möglichkeit der Enteignung durch den Staats ausgesprochen.

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