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Erbfolge

6. März 201806.03.20181 Minute LesezeitLesezeit: 1 Min.0 Kommentare0 KommentareE

Die Erbfolge beschreibt die Gesamtrechtsnachfolge für Erben bezüglich des Vermögens und der Verbindlichkeiten von Verstorbenen. Dabei geht die Erbfolge auch ohne ein Handeln des Erbens und ohne die Kenntnis über den Tod des Erblassers von statten.

Dabei kommt die Erbfolge durch die gesetzliche Erbfolge zur Geltung. Auch kann sie auf dem Willen des Erblassers basieren. Man unterscheidet so 2 Arten der Erbfolge

  1. Die gesetzliche Erbfolge
  2. und die gewillkürte Erbfolge (durch ein Testament)

Dabei tritt die gesetzliche Erbfolge ein, wenn keine wirksame Verfügung des Toten vorliegt oder nichtig ist und auch bei der Ausschlagung oder Erbunwürdigkeit.

Man unterscheidet bei der Erbfolge nach dem BGB bei den Verwandten nach der Stufe der Verwandschaft. Hier werden Verwandte einer näheren Ordnung der entfernteren vorgezogen. Nach dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner kommen Blutverwandte des Verstorbenen für das Erbe in Frage.

Nicht in Betracht gezogen werden Stiefkinder, Stiefeltern, Schwiegertocher, Schwiegersohn, Schwiegereltern oder Schwager.

Ist kein Erbe vorhanden in der Erbfolge so tritt der Fiskus für das Erbe ein.

Diesen Artikel zitieren

„Erbfolge“. Wirtschaftslexikon.de, 06.03.2018. https://wirtschaftslexikon.de/erbfolge/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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