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Erbschaftsteuerreform

24. März 20182 Minuten Lesezeit0 KommentareE

Bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.11.2006 (1 BvL 10/02; BVerfGE 117, 1) war die Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz unvereinbar. Eine neue Regelung erfolgte über das Erbschaftsteuerreformgesetz, das am 01.01.2009 in Kraft trat.

Nun erfolgt die Besteuerung von Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Berücksichtigung der Begünstigung in Form des sogenannten Verschonungsabschlags. So werden 85 % bzw. 100 % des begünstigten Betriebsvermögens von der Steuer befreit, sobald gewisse Voraussetzungen der Einhaltung von Lohnsummen und Behaltensvorschriften erfüllt sind.

Übersteigt der steuerpflichtige Vermögensteil 150.000 Euro nicht, verbleibt er für die Berechnung der Erbschaftsteuer außer Ansatz (Abzugsbetrag). Übersteigt der Wert des Vermögens mehr als 150.000 Euro verringert sich der Abzugsbetrag. Der Wert verringert sich um 50 % des 150.000 Euro übersteigenden Betrages, so folgt, dass der Abzugsbetrag bei 450.000 Euro bei 0 Euro ankommt. Da begünstigte Betriebsvermögen gilt für die EU- und EWR-Länder.

Außerdem sind die persönlichen Freibeträge in den Steuerklassen erhöht.

Grundvermögen erfolgt bei der Bewertung in Form vom gemeinen Wert. Vermietete Wohnimmobilien erhalten einen Wertabschlag von 10%.

Selbst genutztes Wohneigentum ist bei 10 jähriger Selbstnutzung von Todes wegen freigestellt. Für Kinder der gilt die Begünstigung bis zu einer Fläche von 200 qm.

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