Handelswaren sind bewegliche Sachgüter welche weitestgehend unverändert weiterverkauft werden. Man bezieht Handelswaren daher in einem absatzfähigem Zustand und verkauft sie weiter ohne eine weitere Bearbeitung oder Verarbeitung oder wenn dann mit einem Aufschlag. Manipulationen in Form von verpacken, mischen, sortieren, markieren etc. gelten hierbei nicht als eine Bearbeitung oder Verarbeitung. Man kann sie nach verschiedenen Merkmalen der Warentypologisierung einteilen.
Handelswaren
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„Handelswaren“. Wirtschaftslexikon.de, 20.09.2019. https://wirtschaftslexikon.de/handelswaren/
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