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Kapitalertragsteuer

30. März 20191 Minute Lesezeit0 KommentareK

Unter der Kapitalertragsteuer versteht man eine Vorauszahlung auf die (deutsche) Einkommensteuer bei einer Dividendenzahlung von Aktien innerhalb des Quellenabzugsverfahrens nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. Ia EStG.

Im Englischen spricht man auch von der „withholding tax on capital yields“.

So liegt die Kapitalertragsteuger bei 20 v.H. der ausgeschütteten Dividende.

Die Kapitalertragsteuer, kurz KapESt, wird auf die Einkommensteuer angerechnet nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG.

Die Steuer wird als spezielle Erhebungsform der Einkommensteuer durch den Abzug vom Kapitalertrag erhoben bei Zinseinkommen, Einkünften als stille Gesellschafter, Dividenden, Gewinnerträgen etc. ohne subjektive Merkmale des Steuerschuldners.

Sie wird einbehalten von der auszuzahlenden Stelle oder vom Schuldner des Kapitalertrages und abgeführt an das Finanzamt.

Die Steuer wird auf die Einkommensteuer des Gläubiger des Kaptialertrages und beträgt 25 % bzw. 30 % bei Zinsen aus verzinslichen Wertpapieren.

Man erhobt sie 1989 in der Bundesrepublik nur für das erste Halbjahr mit 10 % auf bestimmte Zinsen und Erträgen aus Geldanlagen dort wo sie entstand, an der Quelle, den Banken und und wird von diesen an die Finanzverwaltung als Quellsteuer abgeführt und voll angerechnet auf die Einkommensteuer.

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