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Kartell

12. Mai 201912.05.20192 Minuten LesezeitLesezeit: 2 Min.0 Kommentare0 KommentareK

Unter einem Kartell wird in der Wirtschaftssoziologie eine vertragliche geschlossene Vereinbarung verstanden, die von mehreren selbständigen Firmen geschlossen wird, um die Konkurrenz auf einem bestimmten Markt zu senken. Dadurch können die Preise und Absätze gemeinschaftlich kontrolliert werden.

Man spricht von einer horizontalen Wettbewerbsbeschränkung, so verzichten die Partner auf den selbständigen Gebrauch von der Änderung von Rabatten, Preisen, Konditionen, diese werden durch einen Kartellvertrag geregelt.

Die einzelnen Mitglieder bleiben dennoch rechtlich und organisatorisch selbständig, sie geben nur wirtschaftliche Handlungsfreiheiten freiwillig auf.

Durch Kartelle wird der Wettbewerb eingeschränkt und verhindert.

Begünstigt wird die Kartellbildung wenn es wenige Anbieter gibt, homogene Produkte angeboten werden und die Kosten ähnlich gelagert sind.

Auch bei einer hohen Markteintrittsbarriere steigt das Risiko für die Bildung von Kartellen, elastische Angebote die durch ein Zurückgreifen auf ungenutzte Kapazitäten entstehen sind hier ebenfalls fördernd.

Durch hohe Kartellpreise werden jedoch auch Konkurrenten angelockt die sich gegenseitig unterbieten und so das Kartell zerstören können.

Davor schützen sich die Kartelle durch bestimmte Verträge so können die Zulieferer beispielsweise vertraglich gezwungen werden nur die Kartellmitglieder zu beliefern.

So können Rohstoffe und vorgelagerte Produkte sowie nachgelagerte Produkte gezielt gesteuert und eingeschränkt werden für den Zugang durch Nicht-Kartellmitglieder.

Es werden Exklusivverträge durchgesetzt, man gewährt Vergünstigungen und Rabatte damit die Abnehmer und Lieferanten beim Kartell bleiben bzw. ihren Verpflichtungen gegenüber diesem nachkommen.

Außenstehende Anbieter werden gezielt boykottiert, nicht beliefert etc. Man spricht auch von innerem Kartellzwang der durch Kartellverträge realisiert wird.

Auch können die Verträge rechtlich durchgesetzt werden soweit sie nach EWG-Kartellrecht etc. gültig sind.

Abtrünnige aus dem Kartell werden gezielt vom Markt verdrängt. Durch das GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) hat das typische Kartell mehr und mehr an Bedeutung verloren, da es im deutschen Wettbewerbsrecht zu einem Ausspruch von einem Kartellverbot kommt.

Ebenso führen eine vermehrte Internationalisierung der Märkte, verstärke Produktdifferenzierung kurze Produktionszyklen zur Erschwerung der Bildung von Kartellen.

Diesen Artikel zitieren

„Kartell“. Wirtschaftslexikon.de, 12.05.2019. https://wirtschaftslexikon.de/kartell/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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