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Kaufvertrag

3. November 201903.11.20192 Minuten LesezeitLesezeit: 2 Min.0 Kommentare0 KommentareK

Ein Kaufvertrag beschreibt eine vertragsbasierte Form des Güterumsatzes. Dabei wird durch den Verkäufer dem Käufer eine Rechtsinhaberschaft an einer Sache eingeräumt oder an einem Recht. Der Käufer schuldet dem Verkäufer im Gegenzug den Kaufpreis.

Es handelt sich um einen gegenseitigen Vertrag, bei dem der Käufer zur Zahlung des Kaufpreise verpflichtet ist (andernfalls Tausch), der Verkäufer muss im Gegenzug die Sache übereignen (Forderungskauf).

Der Kaufgegenstand kann konkret als Stückauf oder für die Gattung als Gattungskauf erfolgen. In der Regel ist der Kaufvertrag formfrei, kann aber auch öffentlich bekundet werden wie bei einem Grundstückskauf nach § 311B I BGB. Der Verkäufer ist verpflichtet das Eigentum an den Käufer zu übertragen inklusive möglichen Zubehör nach § 311c BGB. Die Übergabe der Sache muss frei von Rechten Dritter sein. Der Verkäufer eines Grundstücks muss auch nicht bestehende, aber im Grundbuch eingetragene Rechte auf seine Kosten löschen lassen.

Auch hat der Verkäufer die gesetzliche Pflicht zur Nacherfüllung bei Sach- und Rechtsmängeln. Es gibt Sonderregelungen für Verbrauchsgüterkauf, den Verkauf mit Eigentumsvorbehalt und Abzahlungsgüterkauf. Die Kosten bei der Übergabe des Verkauf eines Rechtes, die Kosten der Begründung und Übertragung gegen zu Lasten des Verkäufers. Die Kosten für die Abnahme und Versendung trägt der Käufer. Bei einem Verkauf von Grundstücken trägt der Käufer die Kosten für Beurkundung und Eintragung im Grundbuch nach § 448 BGB.

Diesen Artikel zitieren

„Kaufvertrag“. Wirtschaftslexikon.de, 03.11.2019. https://wirtschaftslexikon.de/kaufvertrag/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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