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Körperschaft des öffentlichen Rechts

14. August 201914.08.20191 Minute LesezeitLesezeit: 1 Min.0 Kommentare0 KommentareK

Bei der Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt es sich um einen Verband des öffentlichen Rechts welcher außerhalb der durch Behörden dargestellten unmittelbaren Staatsverwaltung öffentliche Aufgaben unter staatlicher Aufsicht und gegebenenfalls unter dem Einsatz von hoheitlichen Mitteln wahrnimmt. Anders als eine Anstalt des öffentliche Rechts ist die die Körperschaft des öffentlichen Rechts mitgliedschaftlich organisiert.

Zur Errichtung einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet benötigt man ein Bundesgesetzes nach Art. 87 GG.

Rechtlich sind Körperschaften des öffentlichen Rechts juristische Personen und können somit Träger von Rechten und Pflichten sein welche im eigenen Namen klagen oder verklagt werden. Weiterhin genießen sie bestimmte Vorrechte und ihre Bediensteten sind Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes.

Zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören beispielsweise:

  • Rechtsanwaltkammern
  • Ärztekammern
  • Hochschulen
  • Gemeinden
  • Kreise
  • Ortskrankenkassen
  • Berufsgenossenschaften

Kirchengemeinden nehmen eine Sonderstellung ein.

Diesen Artikel zitieren

„Körperschaft des öffentlichen Rechts“. Wirtschaftslexikon.de, 14.08.2019. https://wirtschaftslexikon.de/koerperschaft-des-oeffentlichen-rechts/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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