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Lagerhalter

14. Dezember 201714.12.20171 Minute LesezeitLesezeit: 1 Min.0 Kommentare0 KommentareL

Mit Lagerhalter bezeichnet man Unternehmer die gewerbsmäßig Güter aufbewahren. Hierbei werden die Vorschriften nach §§ 467 – 475 h HGB beachtet.

Man spricht auch vom Lagergeschäft, dass von Spediteuren, Kommsissionären, Frachtführern, sowie privaten Lagerhausgesellschaften betrieben wird.

Durch das Handelsgesetzbuch wird die rechtliche Beziehung zwischen Auftraggeber, dem sogenannten Einlagerer und dem Lagerhalter definiert.

Man verwendet auch einen Lagervertrag, um die Regelungen genauer zu spezifizieren oder bei anderen Gütern, also einer Sonderlagerung. Zu einer Vermischung von eingelagerten Materialien, selbst bei gleicher Art und Güte, (Sammellagerung) darf es nur mit der Zustimmung des Einlagerers kommen.

Mit den Traditionspapieren werden die eingelagerten Güter dokumentiert, dem Lagerschein.

Das Notrecht des Lagerhalters beschreibt die Maßnahmen die der Lagerhalter ergreifen muss, um die Güter zu erhalten.

Im Gegenzug muss der Einlagerer das vereinbarte Lagergeld an den Lagerhalter zahlen.

Diesen Artikel zitieren

„Lagerhalter“. Wirtschaftslexikon.de, 14.12.2017. https://wirtschaftslexikon.de/lagerhalter/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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