Unter Logistik-Dienstleister versteht man diejenigen, die nach § 416 HGB die gewerbsmäßige (Ein-)Lagerung sowie Aufbewahrung von Gütern (Lagerhalter) übernehmen.
So hat der Logistik-Dienstleister auch für die Erhaltung von Quantität und Qualität der Ware zu sorgen.
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