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Sonderausgaben

28. Juni 20182 Minuten Lesezeit0 KommentareS

Unter Sonderausgaben versteht man Ausgaben welche nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, meist privat veranlasst, abzugsfähtig sind. Sie dürfen trotzdem nach §§ 10 ff EStG von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen werden.

Für die Ermittlung des gesamten steuerlichen Einkommens werden die Sonderausgaben vom gesamten Betrag der Einkünfte abgezogen. Verlustabzug nach § 10d EStG und bestimmte Abschreibungen §§ 10f 10g EStG sind den Sonderausgaben gleichgestellt.

Man unterscheidet bei den Sonderausgaben 2 Arten. Zum einen unbeschränkt abzugsfähige, welche in unbegrenzter Höhe abgezogen werden können und beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben die nur innerhalb des Rahmens von bestimmten Höchstbeträgen geltende gemacht werden dürfen.

Unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben sind beispielsweise die Kirchensteuer und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende dauernde Lasten und Renten.

Beschränkt abzugsfähig sind folgende Sonderausgaben:

  • Vorsorgeaufwendungen
  • Unterhaltsleistungen an geschieden oder getrennt lebende Ehepartner bis zu 13.805 im Jahr
  • Spenden
  • 2/3 der Aufwendungen für Kinderbetreuung bis 6.000 Euro je Kund als Kinderbetreuungskosten
  • Bestimmte Kosten für die Berufsausbildung als Berufsausbildungskosten
  • Beiträge zur Alterversorge
  • Teile vom Schuldgeld für ein Kind des Steuerpflichtigen

Sonderausgaben werden mit definierten Mindestbeträgen als Pauschalbeträge angesetzt, den Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c I EStG sowie zusätzlich eine Vorsorgepauschale zum Arbeitslohn.

Bei Erbringungen von Nachweisen können im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer auch höhere Sonderausgaben berücksichtigt werden. Man kann hier dem Arbeitnehmer auch schon im laufenden Jahr ein Freibetrag nach § 39a I Nr 2 EStG auf der Lohnsteuerkarte eintragen.

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