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Arglistige Täuschung

27. Juni 201827.06.20181 Minute LesezeitLesezeit: 1 Min.0 Kommentare0 KommentareA

Unter einer arglistigen Täuschung versteht man das vorsätzliche Hervorrufen, Bestärken und auch Bestehenlassen von falschen Vorstellungen bei jemand anderen. Man ist sich hierbei bewusst, dass durch diesen Irrtum die Willenserklärung des anderen bestimmt wird.

Dabei kann der Getäuschte seine Willenserklärung bei einer arglistigen Täuschung anfechten. Diese Anfechtung ist auch dann möglich wenn die arglistige Täuschung nicht von dem Vertragspartner bzw. Erklärungsgegner, sondern auch von Dritten ausgeübt wurde und der Gegner dieser Täuschung nach § 123 BGB kannte oder aus Fahrlässigkeit nicht kannte.

Es besteht eine First von der Anfechtung von einem Jahr. Diese gilt nach § 124 BGB von dem Zeitpunkt an ab dem der Getäuschte die Täuschung entdeckte.

Diesen Artikel zitieren

„Arglistige Täuschung“. Wirtschaftslexikon.de, 27.06.2018. https://wirtschaftslexikon.de/arglistige-taeuschung/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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