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Urheberrecht

27. Januar 202027.01.20201 Minute LesezeitLesezeit: 1 Min.0 Kommentare0 KommentareU

Das Urheberrecht dient dem Schutz der Urheberpersönlichkeitsrechte des Urhebers und ordnet die vermögensrechtlichen Verwertungsrechte in seinen geistigen, persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen zu seinem Werk, dessen Rechtsschutz mit seiner Entstehung beginnt und hat im Unterschied zu den gewerblichen Schutzrechten keinen Bedarf von Registrierung oder Hinterlegung.

Das UrhG nennt als zugängliche Wertkarten Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Werke der Musik, sowie pantomimische Werke, Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden und angewandten Kunst, Filmwerke, Bauwerke, Lichtbildwerke und Darstellungen technischer und wissenschaftlicher Art wie Karten, Pläne, Zeichnungen, Tabellen, Skizzen und plastische Darstellungen.

Diesen Artikel zitieren

„Urheberrecht“. Wirtschaftslexikon.de, 27.01.2020. https://wirtschaftslexikon.de/urheberrecht/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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