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Vergleich

21. September 201821.09.20181 Minute LesezeitLesezeit: 1 Min.0 Kommentare0 KommentareV

Der Vergleich bezeichnet eine Vereinbarung die zwischen Schuldner und Gläubigern bei der Insolvenz des Schuldner zur Abwendung des Konkurses ( geregelt nach der Vergleichsordnung) des Schuldners abgeschlossen wird.

Aber auch die Beilegung eines Rechtsstreites durch ein gegenseitiges Nachgeben wird als Vergleich bezeichnet.

Beim Vergleich handelt es sich um einen Vertrag durch welchen ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien durch ein gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird. So hat der Vergleich eine schuldrechtliche Wirkung.

Die Hauptbedeutung liegt im Rechtsstreit als Prozess-Vergleich, hier tritt neben dem materiellrechtlichen Vertrag noch eine verfahrensabschließende Prozeßhandlung ein.

Vergleichsverfahren bei einem Konkurs wird ebenfalls ein Vergleich angewendet. Bei dem Zwangsvergleich handelt es sich um eine Mehrheitsentscheidung der Gläubiger zur Beendung des Verfahrens.

Diesen Artikel zitieren

„Vergleich“. Wirtschaftslexikon.de, 21.09.2018. https://wirtschaftslexikon.de/vergleich/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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