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Verrechnungsscheck

18. Mai 20182 Minuten Lesezeit0 KommentareV

Mit einem Verrechnungsscheck ist ein Scheck gemeint der über die Vorderseite verteilt quer den Vermerk „nur zur Verrechnung“ trägt. Auch kann auf ihm stehen „nur zur Gutschrift“ etc. Der Scheck darf also dem Überbringer nicht bar ausgezahlt werden nach Art. 9 ScheckG.

Ein derartiger Vermerkt kann vom Inhaber der Schecks oder vom Aussteller handschriftlich, per Druck oder Stempel aufgebracht werden.

Dabei gilt das Verbot den Scheck bar auszuzahlen nur gegenüber dem eigentlichen Empfänger, ein Zwischenerwerber kann ihn auch in bar auszahlen. Dieser muss jedoch die Identität des Inhabers genau überprüfen.

Die Bank kann den Scheck so entweder auf das Konto des Inhabers, durch eine Überweisung des Geldes auf das Konto eines anderen Bankkunden, in Aufrechnung oder als Ausgleichung im Abrechnungsverkehr einlösen.

Man nutzt den Vermerk damit der Scheck nicht von Unberechtigten missbraucht werden kann. Es ist nämlich möglich so jederzeit festzustellen wem dieser Scheck gutgeschrieben wurde.

Heut nutzt man vorwiegend Verrechnungsschecks. Trägt der Scheck zwei parallele Linien so ist er ein gekreuzter Scheck.

Der bankbestätigte Verrechnungsscheck wird auch als Sicherheitsleistung genutzt wenn es zur Abgabe von Geboten bei während des Bietzeitraumes einer Zwangsversteigerung kommt.

Diesen Artikel zitieren

„Verrechnungsscheck“. Wirtschaftslexikon.de, 18.05.2018. https://wirtschaftslexikon.de/verrechnungsscheckverrechnungsscheck/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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