Zum Inhalt springen

Wirtschaftslexikon.de

Verständlich Praxisnah Schnell suchbar
  • A
    • Beitrag fehlt
    • Beitrag erstellen
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
    • W
    • X
    • Y
    • Z
    • Impressum

Verrechnungsscheck

18. Mai 20182 Minuten Lesezeit0 KommentareV

Mit einem Verrechnungsscheck ist ein Scheck gemeint der über die Vorderseite verteilt quer den Vermerk „nur zur Verrechnung“ trägt. Auch kann auf ihm stehen „nur zur Gutschrift“ etc. Der Scheck darf also dem Überbringer nicht bar ausgezahlt werden nach Art. 9 ScheckG.

Ein derartiger Vermerkt kann vom Inhaber der Schecks oder vom Aussteller handschriftlich, per Druck oder Stempel aufgebracht werden.

Dabei gilt das Verbot den Scheck bar auszuzahlen nur gegenüber dem eigentlichen Empfänger, ein Zwischenerwerber kann ihn auch in bar auszahlen. Dieser muss jedoch die Identität des Inhabers genau überprüfen.

Die Bank kann den Scheck so entweder auf das Konto des Inhabers, durch eine Überweisung des Geldes auf das Konto eines anderen Bankkunden, in Aufrechnung oder als Ausgleichung im Abrechnungsverkehr einlösen.

Man nutzt den Vermerk damit der Scheck nicht von Unberechtigten missbraucht werden kann. Es ist nämlich möglich so jederzeit festzustellen wem dieser Scheck gutgeschrieben wurde.

Heut nutzt man vorwiegend Verrechnungsschecks. Trägt der Scheck zwei parallele Linien so ist er ein gekreuzter Scheck.

Der bankbestätigte Verrechnungsscheck wird auch als Sicherheitsleistung genutzt wenn es zur Abgabe von Geboten bei während des Bietzeitraumes einer Zwangsversteigerung kommt.

Diesen Artikel zitieren

„Verrechnungsscheck“. Wirtschaftslexikon.de, 18.05.2018. https://wirtschaftslexikon.de/verrechnungsscheckverrechnungsscheck/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

0 Kommentare

Hast du eine Frage oder ein Praxisbeispiel? Teile es mit uns.

Antwort abbrechen

Dranbleiben

Weitere hilfreiche Einstiege

Nächster Beitrag CDE
Visual Merchandising Unter Visual Merchandising versteht man die gezielte visuelle Gestaltung von Verkaufsflächen und Warenpräsentationen mit dem Ziel,... Unterschied zwischen BWL und VWL einfach erklärt Die Betriebswirtschaftslehre untersucht wirtschaftliche Entscheidungen einzelner Unternehmen. Die Volkswirtschaftslehre betrachtet wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen Haushalten, Unternehmen, Staat... Volkseinkommen Volkseinkommen – Definition und Bedeutung Das Volkseinkommen ist eine wichtige volkswirtschaftliche Kennzahl. Es gibt vereinfacht an,...

Beitragsnavigation

← Vorheriger BeitragHomo oeconomicus
Nächster Beitrag →CDE

Neueste Beiträge

  • Aufstocker – Definition und Bedeutung
  • Wohlfahrtseinbuße – Definition und Bedeutung
  • Wer darf Skonto berücksichtigen?
  • Stiftung
  • Proforma-Rechnung
  1. Bruder Johannes XY zu Lithium, Silber und Gold26. Januar 2026

    Preis-Vergleich Gold und Lithium - Jänner 2026 Der aktuelle Lithiumpreis pro kg liegt bei etwa 17.100 USD pro kg. (171.000…

  2. Rico zu Drei-Schichten-Modell9. Januar 2026

    Wo finde ich die wissenschaftliche Fachquelle zu dieser Aussage?

  3. Ralph zu Cap-Darlehen2. Mai 2024

    Grüße von boersenwissen.info

  4. Ralph zu Bilanz2. Mai 2024

    Viele Grüße, Schaut auch mal bei uns rein

  5. Compliance - Wirtschaftslexikon.de zu Corporate Governance19. Oktober 2023

    […] hat in den letzten Jahren aufgrund strengerer Vorschriften und einer verstärkten Betonung der Corporate Governance erheblich zugenommen. Unternehmen müssen…

Kategorien

  • A
  • Allgemein
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Y
  • Z

Seiten

  • Beitrag erstellen
  • Beitrag fehlt
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Ohne Anmeldung einen Beitrag erstellen
  • Wirtschaftslexikon
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Datenschutz & Nutzungsbedingungen

Wirtschaftslexikon.de

Wirtschaftsbegriffe, Kennzahlen und Praxiswissen verständlich erklärt.

  • Impressum
  • Datenschutz
  • Datenschutz & Nutzungsbedingungen