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Verwaltungsakt

31. Januar 202031.01.20201 Minute LesezeitLesezeit: 1 Min.0 Kommentare0 KommentareV

Der Verwaltungsakt beschreibt eine hoheitliche Maßnahme bzw. Verfügung, Entscheidung die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls im Bereich des öffentlichen Rechts trifft. Diese hat unmittelbar Rechtswirkung nach außen und eine Allgemeinverfügung welche sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis rictet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder deren Benutzung durch die Allgemeinheit nach § 35 VwVfG, § 118 AO betrifft.

Der Verwaltungsakt kann schriftlich, mündlich oder elektronisch bekannt gegeben werden.

Anders als bei den Rechtsgeschäften im zivilen Rechts vermutet man beim Verwaltungsakt Rechtsgültigkeit schon im Grundsatz. Der Verwaltungsakt kann nichtig sein wenn er einen besonders schwerwiegenden Fehler, die bei einer vollständigen Würdigung aller in Betracht kommender Umstände sichtbar werden nach § 44 VwVfG, § 125 I AO.

Diesen Artikel zitieren

„Verwaltungsakt“. Wirtschaftslexikon.de, 31.01.2020. https://wirtschaftslexikon.de/verwaltungsakt/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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