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Sicherungsübereignung

18. September 20182 Minuten Lesezeit0 KommentareS

Sicherungsübereignung

Die Sicherungsübereignung ist eine Kreditsicherung. So verbleiben Inventar, Waren und andere bewegliche Gegenstände beim Schuldner.

Hierzu vereinbaren beide Parteien den Übergang des Eigentums an den Gläubiger und Sicherungsnehmer, wobei der unmittelbare Besitz beim Schuldner verbleibt also sogenanntes Besitzkonstitut.

So bleibt die Nutzungsmöglichkeit der Sache beim Sicherungsgeber und verhält sich so gegenteilig zum Pfandrecht mit dem Pfand und Faustpfand.

Auch hat der Sicherungsnehmer das Recht den Sicherungsgegenstand für sich zu behalten, zu verwerten oder zu verkaufen, wenn es zum Sicherungsfall kommt. Der Sicherungsnehmer ist also Eigentümer der Sache.

Auf der anderen Seite fällt das Eigentum automatisch an den Schuldner zurück wenn er seine Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger erfüllt, abhängig von der Gestaltung der Sicherungsabrede.

Nach § 929 Satz BGB hat der Eigentümer und Sicherungsnehmer die schuldrechtliche Verpflichtung das Eigentum an den Sicherungsgeber zurück zu übertragen.

Durch die Trennung von Eigentum und dem unmittelbaren Besitz an der Sache birgt die Gefahr, der unberechtigten Weiterveräußerung des Gegenstandes durch den Sicherungsgeber der den unmittelbaren Besitz hat und die Sache weiterhin nutzen kann.

Bei einem Verkauf an einen gutgläubigen Dritten verliert der Sicherungsnehmer und Eigentümer sogar sein Eigentumsrecht.

Um dieses zu vermeiden werden in den meisten Rechtsordnungen Europas Vereinbarungen der Sicherungsübereignung als Kreditsicherungsmittel ausgeschlossen.

Unterschied zum Pfandrecht

Die Sicherungsübereignung ist eine wirtschaftlich wichtige Form des eigennützigen Treuhandeigentums. Es handelt sich um eine Eigentumsübertrag mit der Abrede die für die Sicherung übereignete Sache nur im Fall der Nichterfüllung der gesicherten Forderung zu verwerten.

Für die Sicherung der Forderung kommt das Pfandrecht häufig nicht in Frage, da hier eine Übertragung des Besitzes der Pfandsache auf den Gläubiger vorausgesetzt wird.

Für die Sicherungsübereignung ist eine Übergabe der Sache nicht nötig, es erfolgt eine Einigung und Vereinbarung eines konkreten Besitzkonstitutes.

Hier ist das Besitzmittlungsverhältnis durch die Sicherungsübereignung geklärt.

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