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Diskont

19. Juni 201819.06.20181 Minute LesezeitLesezeit: 1 Min.0 Kommentare0 KommentareD

Der Diskont beschreibt einen Zinsabschlag beim Ankauf von noch nicht fälligen Forderungen sowie dem Ankauf von Wechseln. Dabei wird der Diskont für den Zeitraum vom Ankaufstag zum Fälligkeitstag berechnet. Dem Verkäufer wird des Wechsels wird dann die Wechselsumme ausgezahlt, gekürzt um den Diskont. So kann er schon vor der Fälligkeit über den Wechselbetrag verfügen.

Der Diskont kann bei einem Kreditinstitut eingereicht werden, hierbei werden dem Einreichendem noch Wechselspesen neben dem Diskont berechnet. Gemäß § 4 Nr. 8a UStG sind Kreditgeschäfte umsatzsteuerbefreit und somit auch der Ankauf von Wechseln durch Kreditinstitute.

Wird der Ankauf allerdings von einem anderen Unternehmen getätigt so fällt die Umsatzsteuer an. Der Diskont kann jedoch vom Unternehmen innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung geltend gemacht werden, wenn dem Wechsel ein Dienstleistungs- oder Warengeschäft zu Grunde liegt.

Diesen Artikel zitieren

„Diskont“. Wirtschaftslexikon.de, 19.06.2018. https://wirtschaftslexikon.de/diskont/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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