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Bezugsrecht

17. September 201817.09.20182 Minuten LesezeitLesezeit: 2 Min.0 Kommentare0 KommentareB

Das Bezugsrecht ist das Recht eines Aktionäres bei der Erhöhung des Grundkapitals der Aktiengesellschaft gemäß seinem bisherigen Anteil berücksichtigt zu werden.

Beispielsweise erhält der Aktionär gegen die Zahlung des Bezugspreises eine Aktie im Verhältnis von 3:1, also zu den 3 alten eine neue Aktie, wenn das Grundkapital zum Bezugsrecht um 1/3 erhöht wird.

Bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung hat der Aktionär das Recht zum Bezug von jungen Aktien, so wirkt man einer Verwässerung des Mitgliedschaftsrecht entgegen, da es sonst zu einem Verlust durch die bisherige prozentuale Beteiligung kommen würde.

Im § 186 AkTG Recht ist das Bezugsrecht für junge Aktien für den Aktionär bei einer Kapitalerhöhung gemäß seinem bisherigem Grundkapital geregelt. Das Bezugsrecht dient so dem Schutz der Altaktionäre bezüglich Stimmrechte und Vermögensverschiebungen.

Bei einer AG kann das Bezugsrecht im Kaptialerhöhungbeschluß ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden. Hierzu wird eine 3/4 Mehrheit für die Beschlußfassung von vertretenem Grundkapital benötigt.

Dabei ist der Wert des Bezugsrechtes abhängig vom Börsenkurs der Altaktien, dem Bezugsverhältnis als Relation von altem Grundkapital zur Kapitalerhöhung, dem Bezugskurs, also dem Kurs für den Bezug der jungen Aktien und der Dividendenberechtigung, den Dividenden von jungen Aktien, im Normalfall weicht der rechnerische von dem tatsächlichen Wert, weil das Bezugsrecht an der Börse gehandelt wird.

Diesen Artikel zitieren

„Bezugsrecht“. Wirtschaftslexikon.de, 17.09.2018. https://wirtschaftslexikon.de/bezugsrecht/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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