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Koalition

10. März 20182 Minuten Lesezeit0 KommentareK

Der Begriff Koalition beschreibt im Sinne der Organisation einen zeitlich begrenzten Zusammenschluss von 2 oder mehr Personen oder Gruppen. Diese vertreten ihre gemeinsamen Interessen, welche in einem Verhandlungsprozess (Koalitionsgespräch) zum Ausgleich gebracht wurden.

Im Arbeitsrecht sind Koalitionen Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern die ihre Interessen wahren bei der Gestaltung von wirtschaftlichen und Arbeitsbedingungen. Man unterscheidet interne wie die von Arbeitnehmern, Unternehmensleitung, Management und externen wie Marktpartner, Repräsentanten des öffentlichen Interesses etc. Dabei wird nicht auf einen Zusammenschluss von Berufsgruppen geachtet. In Deutschland werden Berufsverbände nach Industriezweigen gruppiert wie Industriegewerkschaften (IG), Industrieverbandsprinzip. Die Koalitionen haben einen verfassungsrechtlichen Schutz (Art. 9 III GG), die Koalitionsfreiheit und sind tariffähig (§ 2 I TVG). Sie dürfen einen rechtmäßigen Arbeitskampf führen.

Gewerkschaften haben ein Streikmonopol. Sie gehen geschichtlich aus dem 19. Jahrhundert vor um sich der Übermacht der Arbeitgeber entgegen zu stellen, welche ihrerseits eigene Verbände gründeten. Koalitionen werden nicht als Ad-hoc-Koalition zum Zweck des Streiks gegründet, sondern dauerhaft. Es werden Grundlagen des Tarifrechts vertreten wie der Tarifvertrag, Tarifautonomie.

Bestehende Koalitionen sind Gewerkschaften und Berufsverbände.

In der Spieltheorie bezeichnet man hiermit die kooperative Spieltheorie.

 

Eine gegnerfreie Vereinigung, also ein Verband, von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist keine Koalition.

Kennzeichnend für die Koalition ist die Unabhängigkeit gegenüber der Gegenseite, dieses wird durch eine überbetriebliche Organisation gewährleistet. Ausnahmen bilden hier aufgrund ihrer Größe Gewerkschaften der Post und Eisenbahn.

Häufig sind Gewerkschaften als nicht rechtsfähige Vereine organisiert.

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