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Dienstvertrag

4. November 20182 Minuten Lesezeit0 KommentareD

Dienstvertrag

Der Dienstvertrag beschreibt wie ein Dienstnehmer dem Dienstberechtigen seine Arbeitskraft gegen Geld zur Verfügung stellt nach §§ 611-630 BGB.

Anders als bei einem Werkvertrag wird hier eine Handlung und nicht ein hieraus resultierender Erfolg geschuldet.

Es werden unterschiedlichen Arten des Dienstverträge unterschieden. So ist der Arbeitsvertrag ein Dienstvertrag für unselbständige Tätigkeiten.

Dienstverträge über Dienstleistungen von jeder Art abgeschlossen werden. So wird durch in der Umfang, der Ort, die Zeitdauer und Art der Dienstleistung und das Entgelt, hierfür ist eine schriftliche Form nicht nötig.

Der Dienstvertrag für selbständig Tätigkeiten ist ein freier Dienstvertrag. Bei diesem liegt ein gewisses Mass an persönlicher Freiheit vor gegenüber dem Dienstberechtigten, Beispielsweise in der Weise und Art bezüglich der Dienstzeit und der erforderlichen Dienstleistung.

Es handelt sich hier häufig um ein Vertragsverhältnis von kurzer Dauer wie das Verhältnis von freien Agenten, Ärzten gegenüber einem Patienten, Rechtsanwälten gegenüber Klienten, Heimarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen gegenüber dem Unternehmer.

Ein Dienstvertrag kann aus unterschiedlichen Gründen beendet werden. So kann es zu einer Kündigung, einem zeitlichen Ablauf, einer Aufhebungsvereinbarung oder einer Zweckerreichung kommen.

Dabei wird der Arbeitsvertrag durch besondere Gesetze wie das Kündigungsschutzgesetz KSchG geregelt. Regelungen des Bürgerlichen Rechts nach §§ 611 ff. BGB sind vor allem auf einem freien Dienstvertrag zugeschnitten.

Kommt es zu Streitigkeiten so wird abhängig vom Streitwert das jeweils zuständige Amtsgericht oder Landgericht in Anspruch genommen.

Es gibt Ausnahmen, ,wenn bei arbeitnehmerähnlichen Personen mit ausschließlicher Zuständigkeit nach § 5 ArbGG durch die Arbeitsgerichte und für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer, wenn ausnahmsweise eine arbeitsgerichtliche Zuständigkeit im Vertrag vereinbart wurde § 2 IV ArGG.

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