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Diskriminierung

20. Februar 20192 Minuten Lesezeit0 KommentareD

Die Diskriminierung beschreibt die Benachteiligung einer Person, beispielsweise bei der Personalauswahl wenn nicht stellenrelevante Auswahlkriterien angewendet werden wie soziodemographische Faktoren wie Geschlecht, Behinderung, Alter, ethnische Zugehörigkeit, Religion etc.

In den westlichen Ländern gibt es Gesetze die eine Diskriminierung verbieten.

Innerhalb des Wettbewerbsrechtes beschreibt die Diskriminierung eine sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung im geschäftlichen Verkehr. So gibt es nach § 26 Abs. 2 GWB ein Diskriminierungsverbot welches die Vertragsfreiheit zugunsten der Wettbewerbsfreiheit einschränkt.

Dabei geht es jedoch nicht generell im Diskriminierung, sondern nur marktbeherrschende Unternehmen die den Markt missbrauchen könnten. Man betrachtet nicht nur die Unternehmen auf Anbieterseite, sondern auch die Nachfrageseite. Man unterscheidet ein Eingreifen durch Handeln als auch Unterschiede bei den Preisen, Konditionen, Rabatten etc. oder eine Verweigerung für den Abschluss eines Liefervertrages. So kann bei der Verweigerung einer Belieferung ein Kontrahierungszwang enstehen.

Neben marktbeherrschenden Unternehmen sind durch die zweite GWB-Novelle 1973 auch relativ marktstarke Unternehmen als Normadressaten dem Diskriminierungsverbot unterworfen, also Unternehmen von denen andere Anbieter und Nachfrager stark abhängig sind.

So gibt es in der fünften GWB-Novelle 1990 einen Belieferungszwang der eingeschränkt wurde und nur für kleine und mittlere Unternehmen erhalten bleibt. So darf ma ohne sachlichen Grund nicht diskriminieren.

In der Rechtsprechung geht man davon aus, dass Unternehmen frei sind in der Gestaltung ihrer Preise, jedoch kann eine Diskriminierung erkannt werden wenn es zu schwerwiegenden Vertragsverletzungen bei der Belieferung anderer Unternehmen kommt, abfälligen Äußerungen, mangelnden Leistungen etc.

Eine mögliche Niedrigpreispolitik ist jedoch kein Grund. Man beachtet die Konditions- und Rabattspreizung in der Praxis. Nach der 5. Novelle ist die unbillige Behinderung für Unternehmen mit überlegener Marktmacht aufgenommen worden, so soll der Leistungswettbewerb gegen wettbewerbswidrige Rabattspreizungen gesichert werden. Eine Diskriminierung liegt nur vor bei gleichartigen Unternehmen und bei der Spreizung von Rabatten die in keinen Zusammenhang mit den Abnahmeleistungen stehen.

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