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Exportkreditgarantien des Bundes

26. März 20182 Minuten Lesezeit0 KommentareE

Exportkreditgarantien des Bundes dienen der Absicherung von Exportgeschäften gegenüber Käuferrisiken wie Schadenstatbeständen oder Länderrisiken wie politische Schadenstatbestände. Sie sind zugunsten von deutschen Exporteuren und Finanzinstituten, Kreditinstituten gestaltet.

So gilt das Subsidiaritätsprinzip, so sollten Ausfuhrdeckungen die auf dem privaten Versicherungsmarkt in derselben Art und Umfang angeboten werden nicht als Exportgarantien des Bundes übernommen werden. Die Exportgarantien vom Bund werden nur übernommen, wenn eine vernüftige Aussicht auf einen schadensfreien Verlauf des Exportgeschäftes besteht. So kommt es in der Praxis zu Deckungsausschlüssen und Deckungsbeschränkungen in Folge dieses Prinzipes.

Organisiert wird dieses durch das Mandatar-Konsortium zu dem die PwC Deutsche Revision AG und Euler Hermes Kreditversicherungs-AG gehören.

Eine Entscheidung über die Übernahme von Exportgarantien fällt der interministerielle Ausschuss für Ausfuhrgarantien und Ausfuhrbürgschaften.

Man unterscheidet Exportkreditgarantien in Form von Bürgschaften und Garantien. Die Bürgschaften decken Exportgeschäfte mit ausländischen Vertragspartner, Staaten etc. und die Garantien gelten für andere ausländische Vertragspartner.

Fabrikationsrisikodeckungen und Ausfuhrdeckungen (Forderungsdeckungen) können Garantien oder Bürgschaften sein.

Entgelte werden gestaffelt erhoben abhängig von 7 Länderrisikogruppen, nach Laufzeit der Deckung, Käuferkategorien, Rahmen des Exportgeschäftes etc.

Der Deckungsumfang geht aus den Merkblättern des Hermes-AGA-Reports bzw. von Hermes hervor. Auch ist der Exporteur in jedem Fall mit einer Selbstbeteiligung beim Ausfall (Selbstbehalt) beteiligt.

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