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Firma

14. September 20203 Minuten Lesezeit0 KommentareF

Die Firma beschreibt ist nach deutschem Recht der Name unter welchem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt nach § 17 HGB. Dabei ist die Firma der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers unter welchem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift nach § 17 öUGB abgibt. Man unterscheidet abhängig davon ob die Firma den Namens eines oder mehrer Gesellschafter enthält oder sich auf den Geschäftsgegenstand bezieht zwischen Personen- und Sachfirmen. Man kann auch die Geschäftsbezeichnung nutzen oder einen Fantasienamen führen sofern diese sich zur Kennzeichnung von Unternehmen eignen und nicht irreführend sind. Die Rechts- oder Gesellschaftsform des Unternehmens is zwingend in die Firma aufzunehmen nach § 19 öUGB.

Die Firma beschreibt im Handelsrecht den Handelsnamen des Vollkaumannes unter dem er sein Geschäft betreibt und unter dem er klagen und verklagt werden kann. Umgangssprachlich nutzt man den Begriff Firma häufig fälschlicherweise gleichbedeutend mit dem Unternehmen oder Betrieb, dabei darf nur ein Vollkaufmann nach § 4 Abs. 1 HGB eine Firma führen, Handelsgesellschaften hingegen dürfen nur eine Firmenbezeichnung führen nach dem Grundsatz der Firmeneinheit. Zweigniederlassungen können durch besondere Zusätze als solche bezeichnet werden.

Nach § 29 HGB muss die Firma im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht werden nach dem Grundsatz der Firmenöffentlichkeit.

Änderungen oder das Löschen der Firma sind ebenfalls eintragungspflichtig.Es muss erkenntlich sein wer der Inhaber des Unternehmens ist nach dem Grundsatz der Firmenwahrheit.

Daher ist bei einer Einzelfirma, abgesehen von Ausnahmen, der Familienname und ein Vorname des Inhabers zu führen. Bei der OHG und KG mindestens der Name eines persönlich haftenden Gesellschafters und ein Zusatz der das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutet.

Bei  der Firma einer Kapital­gesellschaft muss der Gegenstand des Unternehmens oder die Person eines Gesellschafters ersichtlich sein.

Zusätze dür­fen hier zu keiner Täuschung führen.

Nach § 30 HGB müssen verschiede­ne Firmen am gleichen Ort müssen deutlich voneinander unterscheidbar sein dem Grundsatz der Firmenausschließlich­keit entsprechend.

Generell wird die zuerst eingetragene Firma wird ge­gen eine spätere geschützt.

Kommt es zu einem Wechsel des Inhabers, Namensänderung des Inhabers und Veräußerung des Geschäftes darf unter bestimmten Voraussetzungen die frühere Firma fortgeführt werden nach §§ 21-24 HGB und dem Grundsatz der Firmenbeständigkeit.

Dieses steht in gewissem Widerspruch zum Grund­satz der Firmenwahrheit und erkennt an, dass die Firma für den Ruf und die Geschäftsbeziehungen des Unternehmens von großer wirtschaftlicher Bedeutung sein kann.

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