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FOB

4. April 20182 Minuten Lesezeit0 KommentareF

Die Abkürzung steht für „Free on Board“ also „frei an Bord“ bei benannten Vreschiffungshafen (Named Port of Shimpment). Es handelt sich um ein Außenhandelsgeschäft nach den von der ICC entwickelten Incoterms.

FOB beschreibt so eine Lieferklausel im Schiffsverkehr.

So muss der Verkäufer exportfreie Ware liefern und die Ausfuhrformalitäten erledigen. Der Käufer muss den Transportvertrag auf seine Kosten abschließen.

Die Parteien verpflichten sich so, dass:

  • Der Verkäufer die Ausfuhrbewilligung oder eine andere behördliche Genehmigung zu besorgen hat in dem benannten Verschiffungshafen zu einem vereinbarten Zeitpunkt.
  • Der Verkäufer trägt die Gefahren des Verlustes sowie die Beschädigung der Ware bis zu dem Zeitpunkt an dem die Ware auf Deck des Schiffes geliefert wird.
  • Der Verkäufer trägt die Kosten der Zollformalitäten und erledigt sie.
  • Der Käufer trägt die eigenen Kosten für den Vertrag der Beförderung der Ware und weitere Kosten ab dem Zeitpunkt sobald die Ware einfährt bzw. jedes Land durchfährt.
  • So trägt der Käufer die Zölle und Steuern die währen der Fahrt anfallen.

Formulierungen wie „FOB Fabrik“, „FOB ab Werk“, „FOT (Free on Truck)“ etc. sollten gemieden werden, da sie nicht definiert sind und schnell zu Problemen bezüglich der Auslegung führen können.

 

Diesen Artikel zitieren

„FOB“. Wirtschaftslexikon.de, 04.04.2018. https://wirtschaftslexikon.de/fob/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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