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Genußschein

9. Februar 20191 Minute Lesezeit0 KommentareG

Der Genußschein ist eine Urkunde welche die Vermögensrechte an einer Gesellschaft verbrieft, jedoch nicht mit Stimmrechten verbunden ist, also in der Regel Ansprüche auf Gewinnanteile und/oder Liquidationserlös.

Somit handelt es sich bei dem Genußschein um ein aktienähnliches Wertpapier, das einen Recht, das Genußrecht am Reingewinn oder Liquidationserlös, Liquidation einer AG verbrieft.

Dabei werden Genußscheine bei Sachgründungen mit schwierigen Bewertungsfragen, Umfinanzierungen, Sanierungen, als Vergütung für Lizenzbenutzung, Patentnutzung emittiert, Emission.

Anders als bei einer Aktie verbrieft das Genußrecht keine Mitgliedschaft.

Das Aktienrecht AktG sieht für die Emission von Genußscheinen vor, dass mit einer 3/4 Mehrheit des vertretenden Aktienkapitals auf der Hauptversammlung über sie beschlossen werden soll bei einer Aktiengesellschaft.

Diesen Artikel zitieren

„Genußschein“. Wirtschaftslexikon.de, 09.02.2019. https://wirtschaftslexikon.de/genussschein/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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