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Gesamtkostenverfahren

9. Februar 20191 Minute Lesezeit0 KommentareG

Bei dem Gesamtkostenverfahren handelt es sich um ein Verfahren zu Erstellung der Bank-GuV-Rechnung.

Dabei werden alle im Geschäftsjahr angefallen Erträge den Aufwendungen gegenüber gestellt, zu unterscheiden vom Umsatzkostenverfahren.

Es handelt sich um ein Verfahren zur Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung das nach dem Bilanzrichtliniengesetz zugelassen ist.

Man stellt den Aufwendungen die gleiche Leistungsmenge bezogene Erträge gegenüber für die Periode. Dabei handelt es sich um produzierte Leistungen und nicht nur um die abgesetzten. Auch Erhöhungen im Bestand an unfertigen und fertigen Erzeugnissen fließen mit ein. Bei einer Minderung zieht man sie entsprechend ab.

Der § 275 (2) HGB sieht vor das nach dem Bilanzrichtliniengesetz die Gewinn- und Verlustrechnung in das Ergebnis gewöhnlicher Geschäftstätigkeit und in das außerordentliche Ergebnis zu gliedern ist bei gesondertem Ausweis des Steueraufwandes. Es gelten auch wichtige Änderungen bei der Zusammenfassung der Aufwendungen und Erträge zu Gliederungsposten gegenüber dem AktG in Alter Fassung wie Wegfall wichtiger Einzelposten, Nettoausweis der Umsatzerlöse, andere Definition des nur noch wahlweise auszuweisenden Rohergebnisses.

Diesen Artikel zitieren

„Gesamtkostenverfahren“. Wirtschaftslexikon.de, 09.02.2019. https://wirtschaftslexikon.de/gesamtkostenverfahren/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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