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Handlungskosten

9. Dezember 201809.12.20181 Minute LesezeitLesezeit: 1 Min.0 Kommentare0 KommentareH

Im Handelsbetrieb versteht man unter Handelskosten den Werteverzehr der erforderlich ist für die Erbringung von handelsbetrieblichen Leistungen.

Dabei setzen sich die Handlungskosten zusammen aus:

  1. Den Warenkosten, den Kosten für die Ware inklusive aller Preiskorrekturen und den direkt zu gerechneten Bezugsnebenkosten.
  2. Den Handlungskosten, die übrigen Kosten der handelsbetrieblichen Tätigkeit. Wie beispielsweise Miete, Raumkosten, Personalkosten, Verpackungskosten, Zinsen, Verwaltungskosten, Abschreibungen, Steuern wie Gewerbesteuer, Unternehmerlohn, Zinsen für Eigenkapital sowie der Mietwert für Nutzung eigener Gebäude, Kosten für KFZ, selbsterstellte Leistungen wie Installationen, Reparaturen etc.

Im Industriebetrieb versteht man unter den Handlungskosten die Beträge für Vertriebsgemeinkosten wie Vertriebskosten und Verwaltungskosten sowie Verwaltungskosten.

Diesen Artikel zitieren

„Handlungskosten“. Wirtschaftslexikon.de, 09.12.2018. https://wirtschaftslexikon.de/handlungskostenhandlungskosten/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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