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Pacht

31. Dezember 201731.12.20171 Minute LesezeitLesezeit: 1 Min.0 Kommentare0 KommentareP

Unter Pacht versteht man eine Regelung zwischen Pächter und Verpächter die dem Pächter nach § 581 BGB während der Pachtzeit den Gebrauch von Gegenständen erlaubt, wie das nutzen von Räumen,  den Genuss der Früchte von ordnungsgemäßer Wirtschaft hervorgebracht. Dabei ist der Pächter verpflichtet dem vereinbarten Pachtzins zu entrichten.

Anders als bei der Miete hat der Pächter auch das Recht den Ertrag aus der bestimmungsgemäßen Verwertung der Pachtsache zu genießen. Man kann auch Rechte verpachten, jedoch nicht vermieten.

Die mietrechlichen Gesetzesvorschriften gelten ansonsten auch für die Pacht in Form von Fischereipacht, Kleingartenpacht, Landpacht, Jagedpacht etc.

Bei der Pacht handelt es sich um eine Dauerschuldverhältnis durch einen gegenseitigen Vertrag, den Pachtvertrag. Der Vertrag erlaubt dem Pächter den Gebrauch einer Sache oder einer Sachgesamtheit wie einem Ladengeschäft oder überlässt ihm die Ausübung des Rechtes wie Patentrecht oder Urheberrecht. Auf die Pacht findet auch das Mietrecht § 581 II BGB Anwendung, insbesondere auch das Pfandrecht.

Diesen Artikel zitieren

„Pacht“. Wirtschaftslexikon.de, 31.12.2017. https://wirtschaftslexikon.de/pacht/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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