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Gewährleistung

29. Dezember 20172 Minuten Lesezeit0 KommentareG

Unter Gewährleistung gibt es im Kaufrecht und im Werkvertragsrecht. Der Verkäufer oder der Hersteller eine Sache muss aufgrund der Gewährleistung einstehen wenn die geforderten oder vereinbarten Bestimmungen nicht erfüllt werden. Kann er dieses nicht so kann er den Preis für die Leistung mindern oder ggf. die Sache zurücknehmen.

Es kann auch zur Schadensersatzpflicht kommen, wenn die hergestellten bzw. mangelhaft gelieferten Sachen zu Schäden führen. Allerdings nur wenn dieser Mangel schon bei der Übergabe der Sache schon vorhanden waren. Tritt der Mangel erst nach Kauf auf kann auch eine Kaufpreisminderung erfolgen.

Man muss den Mangel ein halbes Jahr nach Kauf geltend machen. Wurde beispielsweise beim Verkauf eines Fahrzeuges zugesichert, dass dieser unfallfrei war so muss der Verkäufer auch haften, wenn es zu einem Schaden durch diese arglistige Täuschung kam.

Gewährleistungsansprüche verjähren nach 6 Monaten nach der Ablieferung von beweglichen Sachen oder nach einem Jahr bei Grundstücken. Die Gewährleistung für Sachmängel ersetzt weitgehend die allgemeinen Regeln über Unmöglichkeit und Verzug.

So gibt es die Gewährleistung bei allen Vertragstypen wie Kaufvertrag §§ 459 ff. BGB, Mietvertrag §§ 537 ff. BGB, Reisvertrag §§ 651c ff. BGB und Werkvertrag §§ 633 ff. BGB.

Man unterscheidet die Gewährleistung für Sachmängel §§ 459 ff. BGB und für Rechtsmängel §§ 434, 440 i.V.m. §§ 320 ff. BGB.

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