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Nachbesserung

29. Dezember 20172 Minuten Lesezeit0 KommentareN

Unter Nachbesserung versteht man die kostenlose nachträgliche Beseitigung eines Mangels durch den Werkunternehmer. Auf die Nachbesserung hat der Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werkes  Anspruch.

Die Nachbesserung nach § 633 II BGB bezeichnet die kostenlose nachträgliche Beseitigung eines Mangels durch den Schuldner.

Sie resultiert bei einem Werkvertrag aus dem Erfüllungsanspruch.

Durch die Zeit der Nachbesserung kommt es zur Hemmung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen nach  205 BGB.

Im Werkvertragsrecht ist die Nachbesserung durch § 639 II BGB geregelt und findet bei vergleichbarer Interessenslage auch im Kaufrecht Anwendung.

Kommt es bei der Beseitigung des Mangels zum Verzug so hat der Besteller die Möglichkeit den Mangel selbst zu beseitigen und Anspruch auf Erstattung der dafür notwendigen Aufwendungen.

Nach § 633 BGB ist bei einem unverhältnismässigem Aufwand auch eine Verweigerung der Nachbesserung möglich.

Wenn Mängel ohne großen Aufwand und mit wenig Mühe behoben werden können, kann auch eine Nachbesserungspflicht des Käufers bzw. Nachbesserungsrecht des Verkäufers entstehen.

Eine kostenlose nachträgliche Beseitigung von Mängeln ist eine Nacherfüllung eines Mangel durch den Schuldner nach §§ 439 I. 635 I BGB. So kann der Gläubiger sie beim Werkvertragsrecht und beim Kaufvertragrecht einfordern.

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