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Rückwaren

29. Januar 201929.01.20191 Minute LesezeitLesezeit: 1 Min.0 Kommentare0 KommentareR

Mit Rückwaren beschreibt man Nicht-Unionswaren welche aus dem freien Verkehr des Zollgebietes der EU als Unionswaren ausgeführt und wieder eingeführt werden.

Es handelt sich bei Rückwaren um einen zollrechtlichen Begriff. Dabei unterliegen Rückwaren der Zollfreiheit, sofern sie unverändert sind und zwischen der Ausfuhr und der Wiedereinfuhr bei Marktordnungswaren nicht mehr als 6 Monate vergangen sind. Bei anderen Waren gelten nicht mehr als 3 Jahre.

Der Nachweis des Rückwareneigenschaft bei der erneuten Einfuhr sowie Überlassung zum freien Verkehr erfolgt durch Belege wie Schriftwechsel, Kassenbelege, Ausfuhranmeldungen, Rechnungen oder Nämlichkeitsmittel entsprechend Informationsblatt INF 3 mit Seriennummern der Waren.

Diesen Artikel zitieren

„Rückwaren“. Wirtschaftslexikon.de, 29.01.2019. https://wirtschaftslexikon.de/rueckwaren/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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