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Schlechtleistung

26. November 20192 Minuten Lesezeit0 KommentareS

Schlechtleistung, unter der Schlechterfüllung versteht man den Fall von Leistungsstörungen und Pflichtverletzung bei der der Schuldner die fällige Leistung nicht wie geschuldet erbringt wie bei unzureichender Verpackung die zur Beschädigung der verkauften Ware führt oder Mängel im Kauf-/Werkvertrag. Es wird nach §280 I 1 BGB (einfacher) Schadenersatz bei verschuldeter Schlechtleistung erwartet.

Als Rechtsfolgen ergeben sich (einfacher) Schadenersatz sowie Schadenersatz statt der Leistung bei verschuldeter erheblicher Schlechtleistung nach § 281 I BGB, wenn man die Leistung ablehnen darf (Ablehnung) sowie anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung kann auch eine Aufwandsentschädigung verlangt werden nach § 284 BGB.

Besonderheiten im Arbeitsrecht sehen vor, dass im Arbeitsrecht zugunsten der Arbeitnehmer ein abweichender Haftungsmaßstab gilt, so haftet man grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Reduzierung des Arbeitsengelts ist bei einer Schlechtleistung ist hingegen nicht möglich. Der Grund liegt darin begründet, dass der Arbeitsvertrag ein Dienstvertrag ist und daher der Arbeitnehmer nur die Arbeitsleistung schuldet und nicht den Arbeitserfolg. Dabei kennt das Dienstvertragsrecht keine Minderung der Gegenleistung.

Es ist auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Schlechtleistung wegen einer Schlechtleistung nur bei besonderen Umständen zulässig.

Diesen Artikel zitieren

„Schlechtleistung“. Wirtschaftslexikon.de, 26.11.2019. https://wirtschaftslexikon.de/schlechtleistung/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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