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Sozialhilfe

20. März 202020.03.20201 Minute LesezeitLesezeit: 1 Min.0 Kommentare0 KommentareS

Der Begriff Sozialhilfe beschreibt nach dem Bundessozialhilfegesetz die Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen. So soll dem Empfänger von Sozialhilfe die Führung eines Lebens ermöglicht werden, das der Würde des Menschen entspricht.

So soll die Sozialhilfe ihn soweit befähigen unabhängig von ihr zu leben nach dem Subsidiaritätsprinzip, allerdings muss er nach seinen Kräften mitwirken. Der Begriff der „öffentlichen Fürsorge“ wurde durch den Begriff der „Sozialhilfe“ abgelöst. Es ist eine öffentliche Aufgabe die Sozialhilfe zu gewähren, welche von den allein öffentlich-rechtlichen Trägern übernommen wird.

Die Sozialhilfe wird als Erfüllung der Sozialstaatsklausel zum Ausdruck des sozialen Gestaltungswillens des Staates angesehen. Die staatlichen Hilfeleistungen oder besonderer Rechtsträger dienen den Personen in einer Notlage dazu ein menschenwürdiges Leben zu führen, welches sie durch eigene Kräfte und Mittel nicht führen könnten. Für viele der Leistungen besteht eine Rechtsanspruch, so ist die Sozialhilfe eine Hilfe zum Lebensunterhalt und in besonderen Lebenslagen.

Diesen Artikel zitieren

„Sozialhilfe“. Wirtschaftslexikon.de, 20.03.2020. https://wirtschaftslexikon.de/sozialhilfe/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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