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Stimmrecht

3. August 201903.08.20192 Minuten LesezeitLesezeit: 2 Min.0 Kommentare0 KommentareS

Das Stimmrecht ist das Recht des Aktionärs an der Beschlussfassung in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft mitzuwirken. Dabei hat man in der Regel je Aktie eine Stimme. Außerdem kann der Aktionär das Kreditinstitut bei dem man die Aktien verwahren lässt bevollmächtigen das Stimmrecht auszuüben.

Man kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, die Vollmacht für ein bestimmtes Kreditinstitut nur maximal 15 Monate lang erteilt werden. Vor der Hauptversammlung muss das Kreditinstitut dem Aktionär rechtzeitig Vorschläge der Verwaltung und möglicher Gegenanträge mitteilen und das Votum benennen welche es abgeben möchte. Das Kreditinsitut ist in der Hauptversammlung an seine Vorschläge gebunden, sofern der Aktionär keine eigene Weisung erteilt. Es handelt sich um ein Auftragsstimmrecht.

Das Stimmrecht ist das Recht an einer Bildung eines kollektiven Willens mitzuwirken. Das Stimmrecht gehört bei den Verwaltungsrechten des Gesellschafters bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bei Beschlüssen und auch bei Offenen Handelsgesellschaften, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch die Gesellschafter, bei Kommanditgesellschaften durch den Kommanditisten und bei Aktiengesellschaften durch den Aktionär bei der Hauptversammlung. Die Kleinaktionäre ermächtigen dabei häufig ihre Depotbank mit ihren Aktien zu stimmen mit Vollmachts-Stimmrecht, Depot-Stimmrecht doer Auftrags-Stimmrecht.

Diesen Artikel zitieren

„Stimmrecht“. Wirtschaftslexikon.de, 03.08.2019. https://wirtschaftslexikon.de/stimmrecht/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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