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Lizenzgebühren

13. Oktober 20202 Minuten Lesezeit0 KommentareL

Lizenzgebühren beschreiben die aus einem Lizenzvertrag zu zahlenden Entgelte für die Verwendung von Patenten und Lizenzen.

Bei der Kostenrechnung handelt es sich bei Lizenzgebühren um regelmäßig wiederkehrende meist mit der Beschäftigung steigende oder fallende Zahlungen die in der Regel als Sondereinzelkosten der Fertigung bzw. falls nach Umsatz abgerechnet wird als Sondereinzelkosten des Vertriebs erfasst werden.

Bei einmaligen Zahlungen werden diese aktiviert in der Höhe und von der Lizenzdauer abhängig so das hieraus eine Abschreibung (resultierende Abschreibungsbeträge) in der Kostenrechnung ergeben.

Im Umsatzsteuerrecht erbringt der Lizenzgeber mit der Überlassung eines Warenzeichens, Patentes etc. zur Verwertung durch den Lizenznehmer eine sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Sie ist somit steuerpflichtig, sofern sie im Inland erbracht wird, der Ort der sonstigen Leistung ist in der Regel dort wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

Entgeltliche Nebenleistungen die mit der Lizenz verbunden sind wie sachgemäße Erteilung von Ratschlägen oder Verbesserungsvorschlägen werden wie die Hauptleistung behandelt und stehen somit dem Lizenznehmer in Höher der gezahlten Lizenzgebühr enthaltener Umsatzsteuer auch als Vorsteuerabzug zu.

Nach dem Ertagsteuerrecht gilt bei Behandlung beim Zahlenden, dass die Lizenzgebühren bei dem der sie zahlt abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 IV EStG darstellen, sie werden bei der Gewerbesteuer zu einem Viertel wieder dem Gewerbeertrag hinzugerechnet und somit zu einem bestimmten Umfang mit der Gewerbesteuer belastet nach § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG ab 2008.

Bei der Behandlung beim Empfänger können Lizenzgebühren als steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit sein nach § 18 I EStG sofern es sich um einen Einzelerfinder handelt der seine Erfindung selbst verwertet. In der Regel handelt es sich jedoch um Betriebseinnahmen eines gewerblichen Betriebes wie den Lizenzgebühren einer Einzelunternehmung oder einer Kapitalgesellschaft oder um Einkünfte aus der Verpachtung und Vermietung von Rechgten nach § 21 EStG sofern das lizenzierte Recht wie ein Patent geerbtes privates Vermögen ist.

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