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Geschäftsfähigkeit

5. April 201805.04.20182 Minuten LesezeitLesezeit: 2 Min.1 Kommentar1 KommentarG

Die Geschäftsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit eine rechtsgültige Willenserklärung abzugeben oder entgegen zunehmen.

Man unterscheidet bei der Geschäftsfähigkeit unterscheidet man weiterhin wie folgt:

  • Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit die im Regelfall mit der Volljährigkeit erreicht wird.
  • Die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB für Kinder unter 7 Jahren und Personen mit dauernder krankhafter Störung der Geistestätigkeit. Rechtsgeschäfte mit ihnen sind nichtig § 105 BGB.
  • Beschränkt geschäftsfähig sind nach § 106 bis 113 BGB Personen zwischen 7 und 18 Jahren. Dabei kann ein beschränkt Geschäftsfähiger ohne die Zustimmung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nur Rechtsgeschäfte vornehmen nach §§ 110 bis 113 BGB, welche ihm einen rechtlichen Vorteil bringen, er mit seinem Taschengeld abwickeln kann, die im Rahmen eines Erwerbsgeschäftes eingehen, sofern er dazu ermächtigt ist und die vom gesetzlichen Vertreter generell erlaubten Arbeitsverhältnisse betreffen.
  • Ein Kaufmann kann auch eine geschäftsunfähige und in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person sein. Das Gewerbe wird dann über einen gesetzlichen Vertreter betrieben.
  • Generell sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes für die Geschäftsfähigkeit in Steuersachen nach § 79 AO maßgebend.
Diesen Artikel zitieren

„Geschäftsfähigkeit“. Wirtschaftslexikon.de, 05.04.2018. https://wirtschaftslexikon.de/geschaeftsfaehigkeit/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

1 Kommentar

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  1. Rechtsfähigkeit - Wirtschaftslexikon.de 19. Juni 2020

    […] Unter dem Begriff der Rechtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Dabei besitzen alle natürlichen Personen die Rechtsfähigkeit, auch Minderjährige und Betreute und alle juristischen Personen nach § 1BGB. Anders als die Geschäftsfähigkeit. […]

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