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Eigentumsvorbehalt

18. April 20181 Minute Lesezeit0 KommentareE

Eigentumsvorbehalt beschreibt, dass beim Kauf unter einem Eigentumsvorbehalt das Eigentum erst bei der vollständigen Zahlung des Kaufpreises an den Käufer übergeht. Der Käufer hat für den Ausgleich ein Anwartschaftsrecht, durch das er Rechte erhält die denen eines Eigentümers ähneln.

Der Verkäufer kann noch vom Vertrag zurück treten, wenn der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug kommt. Damit verfällt auch der Eigentumsvorbehalt.

Ist der Verkäufer noch Eigentümer so kann er bei einer Zwangsvollstreckung der Gläubiger des Käufers einen Drittwiderspruchsklage einlegen.

Dabei kann der Eigentumsvorbehalt auch verlängert werden falls der Käufer die gekaufte Sache umarbeitet oder an einen gutgläubigen Dritten verkauft.

Sollte dem Käufer der Weiterverkauf nicht gestattet sein so macht er sich einer Unterschlagung nach § 246 StGB schuldig.

Man kann das Anwartschaftsrecht ist pfändbar und auch übertragbar. Die Übertragung wird durch Vorschriften geregelt die für die Übertragung des Eigentumes gelten. In dem Fall ist auch ein gutgläubiger Erwerb möglich.

 

 

Diesen Artikel zitieren

„Eigentumsvorbehalt“. Wirtschaftslexikon.de, 18.04.2018. https://wirtschaftslexikon.de/eigentumsvorbehalt/

BibTeX für LaTeX, RIS für Literaturverwaltungsprogramme. Die Angaben verweisen auf die aktuelle Artikelseite, nicht auf eine archivierte Fassung.

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